BERATUNG/BUCHUNG

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

(GÜLTIG FÜR ALLE BUCHUNGEN AB DEM 01. Juli 2021)

Die nachfolgenden Bestimmungen werden Inhalt des zwischen dem Kunden/Reisenden und dem Reiseveranstalter Die Eisenbahn Erlebnisreise/FITT Tours GmbH (im Folgenden Reiseveranstalter) geschlossenen Reisevertrages.

Diese AGB ergänzen die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sowie die §§ 651a-y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die zugehörigen Informationspflichten (Art. 250 – 253 Einführungsgesetz zum BGB).

1. Vertragsabschluss/Pflichten des Kunden
1.1 Für alle Buchungswege gilt:

a) Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung sowie die ergänzenden Informationen der jeweiligen Anbieter der jeweiligen Reiseleistungen, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.

b) Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

c) Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung der Anbieter vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des jeweiligen Anbieters vor, an das dieser für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Anbieter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung (Per E-Mail, FAX oder Brief) oder Anzahlung erklärt.

1.2 Für mündliche, telefonische und schriftliche Buchungen sowie solche per E-Mail oder Telefax gilt:

a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem jeweiligen Anbieter den Abschluss des Vertrages über die jeweilige Reiseleistung verbindlich an.

b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) des jeweiligen Anbieters zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Anbieter dem Kunden eine Buchungsbestätigung schriftlich oder in Textform (vgl. 126b BGB) übermitteln. Eine E-Mail reicht hier aus.

1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. über das Internet) gilt für den Vertragsabschluss:

a) Dem Kunden wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt erläutert.

b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.

c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.

d) Soweit der Vertragstext vom jeweiligen Anbieter gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.

e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde dem jeweiligen Anbieter den Abschluss des Vertrages über die jeweilige Reiseleistung verbindlich an.

f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Buchungsanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung).

g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchungsanmeldung. Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung des Anbieters beim Kunden zu Stande; diese bedarf keiner besonderen Form und kann telefonisch, per E-Mail, Fax oder schriftlich erfolgen.

h) Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Buchungsbestätigung am Bildschirm, so kommt der jeweilige Reisevertrag mit Darstellung dieser Buchungsbestätigung zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang einer Buchung bedarf. In diesem Fall wird dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der Buchungsbestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Reisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde die Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.

2. Bezahlung

2.1 Als Reiseveranstalter sind wir dazu verpflichtet einen Versicherungsvertrag abzuschließen, sofern wir Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung einer Pauschalreise annehmen. Dies haben wir getan und weisen das durch Übergabe des Sicherungsscheins an den Kunden nach.

2.2 Nach Vertragsschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheins eine Anzahlung in Höhe von 20 Prozent des Reisepreises zur Zahlung fällig. Der Restbetrag wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein ordnungsgemäß ausgehändigt wurde und die Reise nicht mehr wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl (vgl. Ziffer 8) abgesagt werden kann.

2.3 Leistet der Kunde trotz Fälligkeit die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht, so ist der Reiseveranstalter nach Mahnung mit Fristsetzung dazu berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Kunde die entstehenden Rücktrittskosten (vgl. Ziffer 5) zu tragen. Nach der ersten Mahnung wird für jede weitere Mahnung eine Gebühr von 5 EUR berechnet.

LEISTUNGSÄNDERUNGEN

3.1 Abweichungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2 Eventuelle Leistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mängelbehaftet sind.

3.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Kenntnis des jeweiligen Änderungsgrundes über die wesentlichen Leistungsänderungen zu informieren.

3.4 Tritt eine wesentliche Leistungsänderung ein, so ist der Kunde zum unentgeltlichen Rücktritt berechtigt. Alternativ kann er vom Reiseveranstalter die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise aus dessen Programm verlangen, sofern der Reiseveranstalter diese dem Kunden ohne Mehrpreis anbieten kann.

Der Kunde hat die vorgenannten Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber zu erklären.

4. Preisänderungen

4.1 Eine Preisanpassung aufgrund der Änderung von Beförderungskosten (z.B. Treibstoffkosten), Abgaben (z.B. Flughafensteuern, Sicherheitsgebühren, staatliche Abgaben) oder Wechselkursen ist zugunsten beider Vertragspartner in dem Umfang ihrer Auswirkungen auf den Reisepreis gemäß § 651f Abs. 1 BGB möglich.

Eine Preiserhöhung ab dem 20. Tag vor vereinbartem Reisebeginn ist jedoch ausgeschlossen.

Würde die Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises übersteigen, so bietet der Reiseveranstalter diese Preiserhöhung dem Kunden zur Annahme an. Der Kunde kann dann innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten angemessenen Frist das Angebot zur Preiserhöhung annehmen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

Die entsprechenden Erklärungen sind gegenüber dem Reiseveranstalter innerhalb der konkret gewährten Frist anzuzeigen. In Ihrem eigenen Interesse und zur Vermeidung von Missverständnissen empfehlen wir dringend, die entsprechende Erklärung in Textform (E-Mail, Post oder Fax) abzugeben.

4.2 Der Reiseveranstalter unterrichtet den Vertragspartner unverzüglich von maßgeblichen, ihr bekannt gewordenen Preisänderungen.

4.3 Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden in einem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach § 651 g Abs. 1 BGB wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) unter Beachtung der Informationspflichten des Art. 250 § 10 EGBGB anbieten.

In solch einem Fall bestimmt der Reiseveranstalter eine dem Einzelfall angemessene Frist, nach deren Ablauf das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen gilt. Im Einzelnen gelten für das Angebot der Ersatzreise die Bestimmungen des § 651g Abs. 2 und 3 BGB.

5. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn, Ersatzpersonen

5.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung zu den üblichen Geschäftszeiten beim Reiseveranstalter. Der Rücktritt sollte zur Vermeidung von Missverständnissen in Textform (vgl. § 126b BGB) erklärt werden. Hierzu senden Sie bitte eine E-Mail an: info@bahn-erlebnis.de.

5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit vom jeweiligen Reisepreis verlangen.

5.3 In der Regel fällt die angemessene Entschädigung bei Rücktritt vor Reisebeginn wie folgt aus:

a) bei Bahnpauschal-, Sonderzug- und Gruppenreisen in eigens dafür gecharterten Zügen und Waggons:

bis 92 Tage vor Reiseantritt 15 %
91 – 42 Tage 45 %
41 – 11 Tage vor Reiseantritt 80 %
ab 10 Tage vor Reisebeginn und bei Nichtanreise 90 %

b) Sonstige Einzel-, Gruppen-, Katalog- und Individualreisen, die nicht unter a) fallen:

bis 60 Tage vor Reiseantritt 20 %
ab 59. – 30. Tag vor Reiseantritt 25 %
ab 29. – 16. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab 15. – 3. Tag vor Reiseantritt 80 %
ab 2. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtanreise 90 %

c) bei Tagesfahrten:

Die Rücktrittsgebühr beträgt 100 %. Es besteht allerdings die Möglichkeit, die Fahrkarte zu übertragen. Dasselbe gilt aufgrund ihrer Eigenart sinngemäß ebenfalls für Eintritts-, Opern-, Musical oder Theaterkarten.

5.4 Bei Schiffsreisen unterscheiden sich die Rücktrittsbedingungen und -kosten je nach Reederei erheblich. Eine Bestimmung der regelmäßigen Rücktrittskosten in Pauschalen ist bei Schiffsreisen daher nicht möglich. Im Falle einer Schiffsreise ergeben sich die jeweiligen Rücktrittsbedingungen und -kosten daher aus dem der Reise jeweils zugrundeliegenden konkreten Angebot. Die dem Kunden vor der Buchung mitgeteilten Rücktrittsbedingungen bei Schiffsreisen werden bei der Buchung also ausdrücklich Vertragsbestandteil und die Entschädigungskosten im Falle eines Rücktritts bei Schiffsreisen richten sich hiernach.

5.5 Auf Anfrage des Reisenden begründet der Reiseveranstalter die Höhe der Entschädigung im Einzelfall. Der Entschädigungsanspruch von FITT Tours GmbH richtet sich nach der Nähe des Zeitpunkts des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn und bei der Berechnung der Entschädigung werden die gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie die gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Auf dieser Grundlage wurden auch die unter 5.3 aufgeführten Entschädigungspauschalen ermittelt.

Unbenommen bleibt es dem Kunden, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, als die vom Reiseveranstalter im Einzelfall berechneten Kosten.

Es wird  der Abschluss einer Reise-Rücktrittskostenversicherung oder eines Komplettschutz- Paketes empfohlen.

Informationsblatt_Reiseversicherungen

Wird die Durchführung der Pauschalreise durch außergewöhnliche Umstände gem. § 651h Abs. 3 BGB erheblich beeinträchtigt, so fällt keine Entschädigung an.

5.6 Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der unter 5.3 aufgeführten Pauschalwerte eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu verlangen, sofern er nachweist, dass die entstandenen Aufwendungen die genannten Pauschalen wesentlich überschreiten.

5.7 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende nach Maßgabe von § 651e BGB verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt (Vertragsübertragung). Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

Bei Vertragsübertragung haften der Dritte und der ursprüngliche Vertragspartner gesamtschuldnerisch für den Reisepreis und die durch die durch den Eintritt der Dritten entstehenden Mehrkosten. Im Übrigen gelten Ziffern 5.2 und 5.3 entsprechend.

5.8 Stimmt der bei der Buchung angegebene Vor- oder Nachname mit dem amtlichen Namen nicht überein, gelten für die Korrektur (Namensänderung) die Regelungen gem. Ziffer 5.2 und 5.3 ebenfalls entsprechend.

6. Umbuchungen

6.1 Der Reiseveranstalter unterstützt den nach Buchung geäußerten Wunsch des Kunden auf z.B. Änderung des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart oder der Beförderungsart (Umbuchung). Ein Umbuchungsanspruch besteht nicht.

Umbuchungen zum tagesaktuellen Reisepreis können bis 21 Tage vor Abreise durchgeführt werden. Es fallen dafür Umbuchungsgebühren in Höhe von 30 EUR pro Person an. Bitte senden Sie dazu eine E-Mail an: info@bahn-erlebnis.de.

Sind als Folge der Umbuchung die Bearbeitungsmaßnahmen weiterer Leistungsanbieter (z.B. Fluggesellschaften) notwendig (im Pauschalreisepaket sind i.d.R. verschiedene Leistungsträger zusammengefasst und tätig), können zusätzliche Bearbeitungskosten entstehen, die  konkret oder in ihrer voraussichtlichen Höhe durch den Reiseveranstalter  im Einzelfall vor Durchführung der Umbuchung mitgeteilt werden. Dies betrifft z.B. die Mehrkosten von Fluggesellschaften betreffend die Grundumbuchungsgebühr und zusätzlich die Gebühr aus der Differenz zum tagesaktuellen Flugpreis.

Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Leistungsaufwand in Höhe von 30 EUR pro Person oder in der im Übrigen mitgeteilten Höhe sei nicht oder in wesentlich geringerem Umfang entstanden. 6.2 Ab dem 20. Tag vor dem Abreisezeitpunkt sind Umbuchungen – sofern ihre Durchführung überhaupt machbar ist – nur nach Rücktritt und Neubuchung unter Beachtung von Ziffern 5.2 bis 5.5 möglich.

7. Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder sonstiger zwingender Gründe nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

Wurden ordnungsgemäß angebotene Reiseleistungen aus Gründen nicht in Anspruch genommen, die dem Kunden zuzurechnen sind, so besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.

8. Kündigung des Reisenden nach Reiseantritt

Eine Kündigung durch den Reisenden nach Reiseantritt ist nach Maßgabe des § 651l BGB möglich. Das ist der Fall, wenn die Reise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt wird und dem Reisemangel, trotz angemessener Fristsetzung durch den Reisenden dem Reiseveranstalter gegenüber, nicht abgeholfen wird. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder eine sofortige Abhilfe notwendig ist.

9. Kündigung durch den Reiseveranstalter

9.1 Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn nach Maßgabe des § 651h Abs. 4 BGB vom Vertrag zurücktreten.

9.2 Eine Kündigung durch den Reiseveranstalter nach Reisebeginn ist nur wie folgt möglich: Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

Kündigt der Reiseveranstalter aus dem genannten Grund, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der im von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.

9.3 Hinweise zur Kündigung durch den Reiseveranstalter bei außergewöhnlichen Umständen wird der Reiseveranstalter an der Vertragserfüllung aufgrund unvermeidbarer. Außergewöhnlicher Umstände gehindert, so wird er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes dem Reisenden gegenüber erklären. In den übrigen Fällen gelten die Fristen gem. § 651h Abs. 4 Nr. 1 BGB.

10. Mitwirkungspflichten des Reisenden

10.1 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten, seine Beanstandung unverzüglich der örtlichen Reiseleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist; sie ist allerdings nicht dazu befugt, Ansprüche anzuerkennen.

10.2 Ist vom Reiseveranstalter eine eigene Reiseleitung nicht eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, zunächst beim Leistungsträger (Hotel, Fluggesellschaft usw.) unverzüglich auftretende Reisemängel zu rügen. Soweit eine Abhilfe danach nicht erfolgt, ist der Reisende verpflichtet, Mitteilung über die Reisemängel unverzüglich am Geschäftssitz des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu bringen.

10.3 Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn der Reisende seinen vorstehenden Verpflichtungen ohne eigenes Verschulden nicht nachkommt und unverzüglich das Abhilfeverlangen gegenüber dem Reiseveranstalter nachholt.

10.4 Der Kunde informiert den Reiseveranstalter darüber, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein, Bahnkarte etc.) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.

10.5 Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Reiseveranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (Property Irregularity Report, kurz: P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen.

Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt wurde. Die Schadensanzeige muss bei Gepäckbeschädigungen innerhalb von 7 Tagen, bei Verspätungen innerhalb von 21 Tagen seit der Aushändigung des Gepäckstückes erfolgen.

11. Beschränkung der Haftung

11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die weder schuldhaft herbeigeführt wurden und auch keine Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

Soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungserbringers verantwortlich ist und kann der Leistungserbringer sich in Bezug auf den Schadenersatz auf besondere Voraussetzungen und/oder Ausschlussgründe berufen, so kann das der Reiseveranstalter gem. § 651p Abs. 2 BGB ebenfalls.

Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.

11.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangsund Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.

DER REISEVERANSTALTER HAFTET JEDOCH

1. für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten;

2. wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist;

3. sowie für technische Fehler seiner Buchungssysteme gem. § 651x BGB, es sei denn der Reiseveranstalter hat den schadensursächlichen Fehler nicht zu vertreten.

12. Gewährleistung

12.1 Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter kann jedoch die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

12.2 Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zum dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel vor Ort anzuzeigen.

12.3 Die Anzeige gegenüber dem Reisebüro reicht für die Geltendmachung von Reisepreisminderungsansprüchen nicht aus. Mängel müssen vielmehr FITT Tours GmbH gegenüber unverzüglich angezeigt werden, sodass die Möglichkeit zur Abhilfe durch FITT Tours GmbH gegeben ist (vgl. § 651o BGB). Jeder Reiseteilnehmer ist verpflichtet, seine eigenen Ansprüche anzumelden.

12.4 Die Abtretung von Reisepreisminderungsansprüchen und Schadenersatzansprüchen an Mitreisende, an den Buchenden als Vertreter der Mitreisenden oder an Dritte sind ausgeschlossen.

12.5 Schadenersatz: Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

13. Verjährung

13.1 Ansprüche des Kunden/Reisenden nach § 651i Abs. 3 BGB verjähren in zwei Jahren.

13.2 Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

14. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.

15. Pass- und Gesundheitsbedingungen

15.1 Der Reiseveranstalter informiert in der Reiseausschreibung über die Einreisebestimmungen zum Zeitpunkt des Reiseangebotes umfassend nach Maßgabe von Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB hin. Dabei wird unterstellt, dass der Reiseteilnehmer Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland ist. Dies entbindet den Reisenden jedoch nicht, sich rechtzeitig vor Reiseantritt über aktuell geltende Einreisebestimmungen zu erkundigen. Ausländische Reiseteilnehmer haben sich bei ihrer zuständigen Botschaft oder beim zuständigen Konsulat ihres Heimatstaates zu erkundigen. Der Reiseveranstalter haftet in diesem Fall nicht für Auskünfte Dritter, wie etwa von Reisebüros.

15.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.

15.3 Der Reisende ist selbst dafür verantwortlich, dass er alle für die Durchführung der Reise rechtlich und tatsächlich notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Der Reiseveranstalter empfiehlt ihm daher, frühzeitig alle bereitgestellten Informationen zu Pass-, Visa- und Sicherheitserfordernissen durchzugehen sowie Gesundheitsfragen frühzeitig zu klären.

Hinweise hierzu finden sich unter www.auswaertigesamt.de. Fragen notwendiger Prophylaxe werden auch durch den Haus- oder Facharzt, ein Tropeninstitut oder die Gesundheitsbehörden beantwortet. Beachten Sie auch bitte die jeweiligen Hinweise in den Angeboten. So sind z.B. Reisen, die für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet oder ungeeignet sind, auch entsprechend gekennzeichnet.

16. Datenschutz
Der Reiseveranstalter beachtet die geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. Einzelheiten entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Beförderung von Tieren: Die Mitnahme von Haustieren ist nur nach Bestätigung der jeweiligen Leistungsträger möglich.

Die im Prospekt oder sonstigen Medien angegebenen Reisezeiten müssen nicht mit etwaigen Saisonzeiten in den Zielgebieten oder Hotels übereinstimmen.

17.2 Informationen zum ausführenden Flugunternehmen

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.

Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.

Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot („Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_en

17.3 Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt unter https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten bereit.

National wären folgende Verbraucherschlichtungsstellen zuständig:

für Kunden aus Deutschland: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburgerstr. 8, D-77694 Kehl, Tel. 07851/795 79 40, www.verbraucher-schlichter.de

für Kunden aus Österreich: Tourismus-Service beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Stubenring 1, A –1010 Wien, Tel. 01/ 71100-805597, www.bmwfw.gv.at/tourismusservice; Email: tourism@bmwfw.gv.at

Die Teilnahme an Verfahren vor den genannten und anderen Verbraucherschlichtungsstellen ist freiwillig. Derzeit nehmen wir jedoch nicht an solchen Streitbeilegungsverfahren von Verbraucherschlichtungsstellen teil.

Reiseveranstalter
FITT Tours GmbH
Bergische Landstr. 264
40629 Düsseldorf 
Büro: Schadowstr. 84, 40212 Düsseldorf
HRB-Nr. 77044 beim AG Köln
Stand: 12/2023