(GÜLTIG FÜR ALLE BUCHUNGEN AB DEM 01. Juli 2021)
Die nachfolgenden Bestimmungen werden Inhalt des zwischen
dem Kunden/Reisenden und dem Reiseveranstalter Die Eisenbahn Erlebnisreise/FITT Tours GmbH (im Folgenden Reiseveranstalter) geschlossenen Reisevertrages.
Diese AGB ergänzen die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften
sowie die §§ 651a-y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die zugehörigen Informationspflichten (Art. 250 – 253
Einführungsgesetz zum BGB).
1. Vertragsabschluss/Pflichten des Kunden
1.1 Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage dieses Angebots sind die
Reiseausschreibung sowie die ergänzenden Informationen der jeweiligen Anbieter
der jeweiligen Reiseleistungen, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von
Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen
einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat.
c) Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung der Anbieter
vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des jeweiligen Anbieters
vor, an das dieser für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt
auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der
Bindungsfrist dem Anbieter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung (Per
E-Mail, FAX oder Brief) oder Anzahlung erklärt.
1.2 Für mündliche, telefonische und schriftliche Buchungen sowie solche per E-Mail oder
Telefax gilt:
a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde
dem jeweiligen Anbieter den Abschluss des Vertrages über die jeweilige
Reiseleistung verbindlich an.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) des jeweiligen Anbieters zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Anbieter dem Kunden eine Buchungsbestätigung schriftlich oder in Textform (vgl. 126b BGB) übermitteln. Eine E-Mail reicht hier aus.
1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. über das Internet) gilt für
den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen
sind angegeben.
d) Soweit der Vertragstext vom jeweiligen Anbieter gespeichert
wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des
Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig
buchen“ bietet der Kunde dem jeweiligen Anbieter den Abschluss des Vertrages
über die jeweilige Reiseleistung verbindlich an.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Buchungsanmeldung)
unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung).
g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons
„zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Kunden auf das
Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchungsanmeldung. Der
Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung des Anbieters beim
Kunden zu Stande; diese bedarf keiner besonderen Form und kann telefonisch, per
E-Mail, Fax oder schriftlich erfolgen.
h) Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach Betätigung
des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare
Darstellung der Buchungsbestätigung am Bildschirm, so kommt der jeweilige
Reisevertrag mit Darstellung dieser Buchungsbestätigung zu Stande, ohne dass es
einer Zwischenmitteilung über den Eingang einer Buchung bedarf. In diesem Fall
wird dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der
Buchungsbestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Reisevertrages ist
jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde die Möglichkeiten zur Speicherung
oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.
2. Bezahlung
2.1 Als Reiseveranstalter sind wir dazu verpflichtet einen Versicherungsvertrag
abzuschließen, sofern wir Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor
Beendigung einer Pauschalreise annehmen. Dies haben wir getan und weisen das
durch Übergabe des Sicherungsscheins an den Kunden nach.
2.2 Nach Vertragsschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheins eine Anzahlung in
Höhe von 20 Prozent des Reisepreises zur Zahlung fällig. Der Restbetrag wird 30
Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein ordnungsgemäß
ausgehändigt wurde und die Reise nicht mehr wegen Nichterreichens der
Mindestteilnehmerzahl (vgl. Ziffer 8) abgesagt werden kann.
2.3 Leistet der Kunde trotz Fälligkeit die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht, so ist
der Reiseveranstalter nach Mahnung mit Fristsetzung dazu berechtigt, vom
Reisevertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Kunde die entstehenden
Rücktrittskosten (vgl. Ziffer 5) zu tragen. Nach der ersten Mahnung wird für
jede weitere Mahnung eine Gebühr von 5 EUR berechnet.
LEISTUNGSÄNDERUNGEN
3.1 Abweichungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider
Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Abweichungen
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2 Eventuelle Leistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen
mängelbehaftet sind.
3.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Kenntnis des
jeweiligen Änderungsgrundes über die wesentlichen Leistungsänderungen zu
informieren.
3.4 Tritt eine wesentliche Leistungsänderung ein, so ist der Kunde zum unentgeltlichen
Rücktritt berechtigt. Alternativ kann er vom Reiseveranstalter die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen Reise aus dessen Programm verlangen, sofern der
Reiseveranstalter diese dem Kunden ohne Mehrpreis anbieten kann.
Der Kunde hat die vorgenannten Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber zu erklären.
4. Preisänderungen
4.1 Eine Preisanpassung aufgrund der Änderung von Beförderungskosten (z.B.
Treibstoffkosten), Abgaben (z.B. Flughafensteuern, Sicherheitsgebühren, staatliche
Abgaben) oder Wechselkursen ist zugunsten beider Vertragspartner in dem Umfang
ihrer Auswirkungen auf den Reisepreis gemäß § 651f Abs. 1 BGB möglich.
Eine Preiserhöhung ab dem 20. Tag vor vereinbartem Reisebeginn
ist jedoch ausgeschlossen.
Würde die Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises übersteigen,
so bietet der Reiseveranstalter diese Preiserhöhung dem Kunden zur Annahme an.
Der Kunde kann dann innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten angemessenen
Frist das Angebot zur Preiserhöhung annehmen oder den Rücktritt vom Vertrag
erklären.
Die entsprechenden Erklärungen sind gegenüber dem Reiseveranstalter innerhalb der konkret gewährten Frist anzuzeigen. In Ihrem eigenen Interesse und zur Vermeidung von Missverständnissen empfehlen wir dringend, die entsprechende Erklärung in Textform (E-Mail, Post oder Fax) abzugeben.
4.2 Der Reiseveranstalter unterrichtet den Vertragspartner unverzüglich von
maßgeblichen, ihr bekannt gewordenen Preisänderungen.
4.3 Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden in einem Angebot zu einer Preiserhöhung
oder sonstigen Vertragsänderung nach § 651 g Abs. 1 BGB wahlweise auch die
Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) unter Beachtung der Informationspflichten des Art. 250 § 10 EGBGB anbieten.
In solch einem Fall bestimmt der Reiseveranstalter eine dem Einzelfall angemessene Frist, nach deren Ablauf das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen gilt. Im Einzelnen gelten für das Angebot der Ersatzreise die Bestimmungen des § 651g Abs. 2 und 3 BGB.
5. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn, Ersatzpersonen
5.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich
ist der Zugang der Rücktrittserklärung zu den üblichen Geschäftszeiten beim
Reiseveranstalter. Der Rücktritt sollte zur Vermeidung von Missverständnissen
in Textform (vgl. § 126b BGB) erklärt werden. Hierzu senden Sie bitte eine
E-Mail an: info@bahn-erlebnis.de.
5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert
der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der
Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein
Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum
Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit
vom jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3 In der Regel fällt die angemessene Entschädigung bei Rücktritt vor Reisebeginn wie
folgt aus:
a) bei Bahnpauschal-, Sonderzug- und Gruppenreisen in
eigens dafür gecharterten Zügen und Waggons:
bis 92 Tage vor Reiseantritt 15 %
91 – 42 Tage 45 %
41 – 11 Tage vor Reiseantritt 80 %
ab 10 Tage vor Reisebeginn und bei Nichtanreise 90 %
b) Sonstige Einzel-, Gruppen-, Katalog- und Individualreisen, die nicht unter a) fallen:
bis 60 Tage vor Reiseantritt 20 %
ab 59. – 30. Tag vor Reiseantritt 25 %
ab 29. – 16. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab 15. – 3. Tag vor Reiseantritt 80 %
ab 2. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtanreise 90 %
c) bei Tagesfahrten:
Die Rücktrittsgebühr beträgt 100 %. Es besteht allerdings
die Möglichkeit, die Fahrkarte zu übertragen. Dasselbe gilt aufgrund ihrer
Eigenart sinngemäß ebenfalls für Eintritts-, Opern-, Musical oder Theaterkarten.
5.4 Bei Schiffsreisen unterscheiden sich die Rücktrittsbedingungen und -kosten je nach Reederei
erheblich. Eine Bestimmung der regelmäßigen Rücktrittskosten in Pauschalen ist
bei Schiffsreisen daher nicht möglich. Im Falle einer Schiffsreise ergeben sich
die jeweiligen Rücktrittsbedingungen und -kosten daher aus dem der Reise
jeweils zugrundeliegenden konkreten Angebot. Die dem Kunden vor der Buchung
mitgeteilten Rücktrittsbedingungen bei Schiffsreisen werden bei der Buchung
also ausdrücklich Vertragsbestandteil und die Entschädigungskosten im Falle
eines Rücktritts bei Schiffsreisen richten sich hiernach.
5.5 Auf Anfrage des Reisenden begründet der Reiseveranstalter die Höhe der
Entschädigung im Einzelfall. Der Entschädigungsanspruch von FITT Tours GmbH richtet
sich nach der Nähe des Zeitpunkts des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn
und bei der Berechnung der Entschädigung werden die gewöhnlich ersparten Aufwendungen
sowie die gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Auf dieser Grundlage wurden auch die unter 5.3 aufgeführten
Entschädigungspauschalen ermittelt.
Unbenommen bleibt es dem Kunden, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, als die vom Reiseveranstalter im Einzelfall berechneten Kosten.
Es wird der Abschluss einer Reise-Rücktrittskostenversicherung oder eines Komplettschutz- Paketes empfohlen.
Informationsblatt_Reiseversicherungen
Wird die Durchführung der Pauschalreise durch außergewöhnliche
Umstände gem. § 651h Abs. 3 BGB erheblich beeinträchtigt, so fällt keine
Entschädigung an.
5.6 Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der unter 5.3 aufgeführten
Pauschalwerte eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu verlangen,
sofern er nachweist, dass die entstandenen Aufwendungen die genannten
Pauschalen wesentlich überschreiten.
5.7 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende nach Maßgabe von § 651e BGB verlangen, dass
statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag
eintritt (Vertragsübertragung). Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des
Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht
genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen.
Bei Vertragsübertragung haften der Dritte und der ursprüngliche
Vertragspartner gesamtschuldnerisch für den Reisepreis und die durch die durch den
Eintritt der Dritten entstehenden Mehrkosten. Im Übrigen gelten Ziffern 5.2 und
5.3 entsprechend.
5.8 Stimmt der bei der Buchung angegebene Vor- oder Nachname mit dem amtlichen Namen nicht
überein, gelten für die Korrektur (Namensänderung) die Regelungen gem. Ziffer
5.2 und 5.3 ebenfalls entsprechend.
6. Umbuchungen
6.1 Der Reiseveranstalter unterstützt den nach Buchung geäußerten Wunsch des Kunden auf
z.B. Änderung des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts,
der Unterkunft, der Verpflegungsart oder der Beförderungsart (Umbuchung). Ein
Umbuchungsanspruch besteht nicht.
Umbuchungen zum tagesaktuellen Reisepreis können bis 21 Tage vor Abreise durchgeführt werden. Es fallen dafür Umbuchungsgebühren in Höhe
von 30 EUR pro Person an. Bitte senden Sie dazu eine E-Mail an: info@bahn-erlebnis.de.
Sind als Folge der Umbuchung die Bearbeitungsmaßnahmen weiterer Leistungsanbieter (z.B. Fluggesellschaften) notwendig (im Pauschalreisepaket sind i.d.R. verschiedene Leistungsträger zusammengefasst und tätig), können zusätzliche Bearbeitungskosten entstehen, die konkret oder in ihrer voraussichtlichen Höhe durch den Reiseveranstalter im Einzelfall vor Durchführung der Umbuchung mitgeteilt werden. Dies betrifft z.B. die Mehrkosten von Fluggesellschaften betreffend die Grundumbuchungsgebühr und zusätzlich die Gebühr aus der Differenz zum tagesaktuellen Flugpreis.
Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Leistungsaufwand in Höhe von 30 EUR pro Person oder in der im Übrigen mitgeteilten Höhe sei nicht oder in wesentlich geringerem Umfang entstanden. 6.2 Ab dem 20. Tag vor dem Abreisezeitpunkt sind Umbuchungen – sofern ihre Durchführung überhaupt machbar ist – nur nach Rücktritt und Neubuchung unter Beachtung von Ziffern 5.2 bis 5.5 möglich.
7. Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder sonstiger zwingender Gründe nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder einer Erstattung gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen.
Wurden ordnungsgemäß angebotene Reiseleistungen aus
Gründen nicht in Anspruch genommen, die dem Kunden zuzurechnen sind, so besteht
kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.
8. Kündigung des Reisenden nach Reiseantritt
Eine Kündigung durch den Reisenden nach Reiseantritt
ist nach Maßgabe des § 651l BGB möglich. Das ist der Fall, wenn die Reise durch
einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt wird und dem Reisemangel, trotz
angemessener Fristsetzung durch den Reisenden dem Reiseveranstalter gegenüber,
nicht abgeholfen wird. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom
Reiseveranstalter verweigert wird oder eine sofortige Abhilfe notwendig ist.
9. Kündigung durch den Reiseveranstalter
9.1 Der
Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn nach Maßgabe des § 651h Abs. 4 BGB vom
Vertrag zurücktreten.
9.2 Eine
Kündigung durch den Reiseveranstalter nach Reisebeginn ist nur wie folgt
möglich: Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer
Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters
nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass
die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Kündigt der Reiseveranstalter aus dem genannten Grund,
so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der
ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus
einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung
erlangt, einschließlich der im von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.
9.3 Hinweise
zur Kündigung durch den Reiseveranstalter bei außergewöhnlichen Umständen wird
der Reiseveranstalter an der Vertragserfüllung aufgrund unvermeidbarer. Außergewöhnlicher
Umstände gehindert, so wird er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes
dem Reisenden gegenüber erklären. In den übrigen Fällen gelten die Fristen gem.
§ 651h Abs. 4 Nr. 1 BGB.
10. Mitwirkungspflichten des Reisenden
10.1 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder
gering zu halten, seine Beanstandung unverzüglich der örtlichen Reiseleitung
anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen,
sofern dies möglich ist; sie ist allerdings nicht dazu befugt, Ansprüche
anzuerkennen.
10.2 Ist vom Reiseveranstalter eine eigene Reiseleitung nicht eingesetzt und nach den
vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet, so ist der Reisende
verpflichtet, zunächst beim Leistungsträger (Hotel, Fluggesellschaft usw.)
unverzüglich auftretende Reisemängel zu rügen. Soweit eine Abhilfe danach nicht
erfolgt, ist der Reisende verpflichtet, Mitteilung über die Reisemängel
unverzüglich am Geschäftssitz des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu bringen.
10.3 Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn der Reisende seinen vorstehenden Verpflichtungen ohne eigenes Verschulden nicht nachkommt und unverzüglich das Abhilfeverlangen gegenüber dem Reiseveranstalter nachholt.
10.4 Der Kunde informiert den Reiseveranstalter darüber, wenn er die erforderlichen
Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein, Bahnkarte etc.) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
10.5 Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Reiseveranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (Property Irregularity
Report, kurz: P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen.
Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt wurde. Die Schadensanzeige muss bei Gepäckbeschädigungen innerhalb von 7 Tagen, bei Verspätungen innerhalb von 21 Tagen seit der Aushändigung des Gepäckstückes erfolgen.
11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die weder schuldhaft herbeigeführt wurden und auch keine Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
Soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungserbringers verantwortlich ist und kann der Leistungserbringer sich in Bezug auf den Schadenersatz auf besondere Voraussetzungen und/oder Ausschlussgründe berufen, so kann das der Reiseveranstalter gem. § 651p Abs. 2 BGB ebenfalls.
Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.
11.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und
Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen,
Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangsund Zielort), wenn
diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich
und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so
eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht
Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.
DER REISEVERANSTALTER HAFTET JEDOCH
1. für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden
vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort,
Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise
beinhalten;
2. wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die
Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des
Reiseveranstalters ursächlich geworden ist;
3. sowie für technische Fehler seiner Buchungssysteme gem.
§ 651x BGB, es sei denn der Reiseveranstalter hat den schadensursächlichen Fehler
nicht zu vertreten.
12. Gewährleistung
12.1 Abhilfe:
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine
gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter kann jedoch die
Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
12.2 Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen
(Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur
Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zum dem wirklichen
Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der
Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel vor Ort anzuzeigen.
12.3 Die Anzeige gegenüber dem Reisebüro reicht für die Geltendmachung von
Reisepreisminderungsansprüchen nicht aus. Mängel müssen vielmehr FITT Tours GmbH
gegenüber unverzüglich angezeigt werden, sodass die Möglichkeit zur Abhilfe
durch FITT Tours GmbH gegeben ist (vgl. § 651o BGB). Jeder Reiseteilnehmer ist
verpflichtet, seine eigenen Ansprüche anzumelden.
12.4 Die Abtretung von Reisepreisminderungsansprüchen und Schadenersatzansprüchen an Mitreisende, an den Buchenden als Vertreter der Mitreisenden oder an Dritte sind
ausgeschlossen.
12.5 Schadenersatz: Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf
einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
13. Verjährung
13.1 Ansprüche des Kunden/Reisenden nach § 651i Abs. 3 BGB verjähren in zwei Jahren.
13.2 Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
14. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.
15. Pass- und Gesundheitsbedingungen
15.1 Der Reiseveranstalter informiert in der Reiseausschreibung
über die Einreisebestimmungen zum Zeitpunkt des Reiseangebotes umfassend nach
Maßgabe von Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB hin. Dabei wird unterstellt, dass der
Reiseteilnehmer Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland ist. Dies entbindet
den Reisenden jedoch nicht, sich rechtzeitig vor Reiseantritt über aktuell
geltende Einreisebestimmungen zu erkundigen. Ausländische Reiseteilnehmer haben
sich bei ihrer zuständigen Botschaft oder beim zuständigen Konsulat ihres
Heimatstaates zu erkundigen. Der Reiseveranstalter haftet in diesem Fall nicht
für Auskünfte Dritter, wie etwa von Reisebüros.
15.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der
Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn,
dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
15.3 Der Reisende ist selbst dafür verantwortlich, dass er alle für die Durchführung der
Reise rechtlich und tatsächlich notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Der
Reiseveranstalter empfiehlt ihm daher, frühzeitig alle bereitgestellten Informationen
zu Pass-, Visa- und Sicherheitserfordernissen durchzugehen sowie
Gesundheitsfragen frühzeitig zu klären.
Hinweise hierzu finden sich unter
www.auswaertigesamt.de. Fragen notwendiger Prophylaxe werden auch durch den
Haus- oder Facharzt, ein Tropeninstitut oder die Gesundheitsbehörden beantwortet.
Beachten Sie auch bitte die jeweiligen Hinweise in den Angeboten. So sind z.B. Reisen,
die für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet oder ungeeignet sind,
auch entsprechend gekennzeichnet.
16. Datenschutz
Der Reiseveranstalter beachtet die geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. Einzelheiten entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
17. Schlussbestimmungen
17.1 Beförderung von Tieren: Die Mitnahme von Haustieren ist nur nach Bestätigung der jeweiligen Leistungsträger möglich.
Die im Prospekt oder sonstigen Medien angegebenen Reisezeiten
müssen nicht mit etwaigen Saisonzeiten in den Zielgebieten oder Hotels übereinstimmen.
17.2 Informationen zum ausführenden Flugunternehmen
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über
die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den
Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft
sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft
noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die
Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den
Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche
Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren.
Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte
Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren.
Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass
der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot
(„Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar:
17.3 Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt unter
https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE
eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten
bereit.
National wären folgende Verbraucherschlichtungsstellen
zuständig:
für Kunden aus Deutschland: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburgerstr. 8, D-77694 Kehl, Tel. 07851/795 79 40, www.verbraucher-schlichter.de
für Kunden aus Österreich: Tourismus-Service beim
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Stubenring 1, A –
1010 Wien, Tel. 01/ 71100-805597, www.bmwfw.gv.at/tourismusservice; Email: tourism@bmwfw.gv.at
Die Teilnahme an Verfahren vor den genannten und anderen Verbraucherschlichtungsstellen ist freiwillig. Derzeit nehmen wir jedoch nicht an solchen Streitbeilegungsverfahren von
Verbraucherschlichtungsstellen teil.
Reiseveranstalter:
Die Eisenbahn Erlebnisreise/FITT Tours GmbH
Burgmauer 6
50667 Köln
HRB-Nr. 77044 beim AG Köln
Stand: 06/2021